Kleinunternehmer-Grenze berechnen

Prüfe in wenigen Sekunden, ob du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen kannst. Seit der Reform 2025 gelten 25.000 EUR Umsatz im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Beide Werte beziehen sich auf den tatsächlichen Umsatz, nicht auf eine Prognose.

Wie funktioniert die Berechnung?

  • Vorjahresumsatz maximal 25.000 EUR. Liegst du darüber, gilt im laufenden Jahr die Regelbesteuerung.
  • Laufendes Jahr maximal 100.000 EUR. Diese Grenze ist hart: Überschreitest du sie, endet die Befreiung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze reißt.
  • Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr. Dann gilt die Grenze von 25.000 EUR für das laufende Jahr.
  • Dein Umsatz in diesem Jahr ist das Vorjahr für das nächste. Über 25.000 EUR bedeutet Regelbesteuerung ab Januar.

Häufige Fragen zur Kleinunternehmergrenze

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze?

Die Grenze liegt bei 25.000 EUR Umsatz im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Beide Werte gelten seit der Reform 2025 und beziehen sich auf den tatsächlichen Umsatz, nicht auf eine Schätzung.

Was passiert, wenn ich die 100.000 EUR überschreite?

Die Kleinunternehmerregelung endet sofort. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt der Regelbesteuerung. Alle Umsätze davor bleiben steuerfrei.

Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?

Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr, deshalb gilt die Grenze von 25.000 EUR für das laufende Jahr. Seit 2025 wird sie nicht mehr auf die Monate der Tätigkeit umgerechnet.

Zählt der Netto- oder der Bruttoumsatz?

Maßgeblich ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer weist du keine USt aus, dein Rechnungsbetrag entspricht also dem maßgeblichen Umsatz.

Komme ich nach einem Überschreiten zurück in die Regelung?

Ja. Maßgeblich ist immer der Umsatz des Vorjahres. Bleibst du in einem Jahr unter 25.000 EUR, kannst du im Folgejahr wieder als Kleinunternehmer abrechnen, sofern du nicht auf die Regelung verzichtet hast.

Hinweis

Dieser Rechner dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Sonderfälle wie der freiwillige Verzicht auf die Regelung, EU-weite Umsätze oder eine Geschäftsveräußerung bildet er nicht ab.

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